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WIR MACHEN UNS STARK FÜR BONN!

Vereinssatzung

 

Stand: 11. März 2023

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Bürger Bund Bonn, freie Wählervereinigung, Freie Wähler NRW, mit der Kurzbezeichnung BBB Freie Wähler NRW und hat seinen Sitz in Bonn. Er ist rechtsfähig durch Eintragung im Vereinsregister.

§ 2 Zweck

Zwecke des Vereins sind:

  • das demokratische Staatswesen in unserem Land allgemein zu fördern und auf die strikte Anwendung des Grundgesetzes, der Gewaltenteilung und der Rechtsstaatlichkeit zu achten,
  • die Förderung von mehr Transparenz und Bürgernähe in der Politik u.a. durch aktive Unterstützung von Anregungen und Beschwerden von Bürgerinitiativen, Bürgerentscheiden und eines Volksbegehrens zur Einführung des bundesweiten Volksentscheides,
  • der Steuerverschwendung entgegenzuwirken, damit Steuergelder im Bewusstsein sozialer Verantwortung für das Gemeinwesen eingesetzt werden,
  • die unnötige kostenaufwendige Verlegung von Parlament und Teilen der Regierung von Bonn nach Berlin kritisch zu begleiten und auf die strikte Einhaltung der im Berlin/Bonn- Gesetz festgelegten Zusagen zu achten,
  • aktive Teilnahme an der Kommunalpolitik als freie Wählervereinigung
  • Förderung der politischen Bildung durch Bürgergespräche.

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch regelmäßige Zusammenkünfte zur Festlegung gemeinsamer Aktionen der Mitglieder.

 

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können außer den Gründungsmitgliedern alle Personen mit einwandfreiem Leumund werden. Voraussetzung für die Aufnahme ist, den Zweck und die Ziele des Vereins zu unterstützen, sowie eine schriftliche Beitrittserklärung.
  2. (weggefallen)
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand
  4. Doppelmitgliedschaft in Parteien und anderen Wählergruppen ist möglich.
  5. Mitglieder, welche Mandatsträger (Stadt- und Bezirksverordnete) oder Ausschussmitglieder und deren Stellvertreter sind, erkennen mittels einer bei Amtsantritt abzugebenden Ehrenerklärung an, einen angemessenen Teil ihrer kommunalen Entschädigungen an den Verein abzutreten. Die Höhe dieser Beiträge ist in der jeweiligen Aufstellungsversammlung von den Mitgliedern durch Mehrheitsentscheid festzulegen.

§ 4 Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag ergibt sich durch Selbsteinschätzung des Mitglieds, soll jedoch mindestens monatlich 2,50 Euro betragen. Schüler und Studenten zahlen mindestens 1,50 Euro monatlich. Das Mitglied hat dem Verein mitzuteilen, wenn die Voraussetzungen des ermäßigten Beitrages entfallen. Näheres wird durch eine vom Vorstand zu beschließenden Beitragsordnung geregelt. Beitragsrückstände von mehr als drei Monaten lassen das Stimmrecht des jeweiligen Mitglieds ruhen. Die Entrichtung des Beitrages soll bargeldlos im Lastschrift-Verfahren erfolgen, wenn dem nicht wichtige Gründe entgegenstehen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Der Austritt eines Vereinsmitglieds ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen verstößt, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden.

§ 6 Fördernde Mitglieder

Fördernde Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich für die Verwirklichung des Vereinszwecks einsetzen. Der Mindestbeitrag für fördernde Mitglieder soll bei natürlichen Personen Euro 100,00, bei juristischen Personen Euro 250,00 jährlich betragen.

§ 7 Mittel des Vereins

Der Verein erfüllt seine Aufgaben mit Hilfe von

  1. Beiträgen, Spenden und Sachleistungen der Mitglieder,
  2. Spenden von Nichtmitgliedern,
  3. Beiträgen der fördernden Mitglieder

§ 8 Organe des Vereins

 Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand

§ 9 Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus sechs Personen nämlich dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und zwei Beisitzern.
  2. Im Sinne des § 26 BGB wird der Verein gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, nämlich dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden vertreteten
  3. Nur Mitglieder können dem Vorstand angehören.
  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Sie bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
  5. Vorstandsmitglieder können von der Mitgliederversammlung mit 3/4 der anwesenden Mitglieder abberufen werden, ihre Nachfolger sind unverzüglich zu benennen.
  6. Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins und die Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

§ 10 Mitgliederversammlung

  1.  Die ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich vom Vorstand einberufen werden. Ort, Termin und Tagesordnung legt der Vorstand fest.
  2. Die Einberufung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder elektronisch regelmäßig zwei Wochen vor der Versammlung durch den 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied nach § 9 Absatz 2, unter Mitteilung der Für die Rechtzeitigkeit der Einladung kommt es auf deren Versand an. Ergänzungen zur Tagesordnung können bis zum 3. Tag vor der Versammlung nachgereicht werden.
  3. Genehmigung und gegebenenfalls Ergänzung der Tagesordnung: Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, in dringenden Angelegenheiten bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einen schriftlichen Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung zu stellen. Über Anträge zur Tagesordnung, um die der Vorstand die Tagesordnung nicht ergänzt hat oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder mit Ausnahme von Anträgen zur Satzungsänderung, zur Auflösung des Vereins sowie zur Abberufung oder Neuwahl von Vorstandsmitgliedern.
  4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind unverzüglich - insbesondere bei Rücktritt von einem oder mehreren Vorstandsmitgliedern - einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Berufung von einem Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
  5. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    1. die Wahl des Vorstands, nötigenfalls die Nachwahl von Vorstandsmitgliedern (§ 9 Absätze 4 und 6)
    2. die Abberufung von Vorstandsmitgliedern, Entgegennahme des Jahresberichts und Entlastung des Vorstandes,
    3. Entgegennahme der Rechnungslegung durch den Vorstand und des Kassenprüfungsberichts durch die Kassenprüfer,
    4. Beschlussfassung mit 3/4 Mehrheit der Erschienenen über Satzungsänderungen. Beschlussfassung mit 4/5 Mehrheit der Erschienenen über die Auflösung des Vereins,
    5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/10 der ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Wird 1/10 nicht erreicht, wird die MV geschlossen. Innerhalb einer Stunde wird eine neue MV einberufen. Die Versammlung ist mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig.
    6. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bestätigt oder gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von Dreivierteln der Erschienen erforderlich, für die Auflösung des Vereins eine Mehrheit von vier Fünfteln der Erschienen. Die Mitgliederversammlung wählt einen Versammlungsleiter. Vor Beschlussfassung sollen die gestellten Anträge kurz mündlich begründet werden. Der Versammlungsleiter soll mindestens Gelegenheit zur einmaligen Gegenrede geben. Die Mitgliederversammlung kann vor Eintritt in die Beratung eines Tagesordnungspunktes eine Begrenzung der Redezeit beschließen. Nach Eintritt in die Beratung kann der Antrag auf Begrenzung der Redezeit nur von Mitgliedern gestellt werden, die zu diesem Punkt noch nicht gesprochen haben. Gleiches gilt für einen Antrag auf Ende der Debatte. Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter oder dem Protokollführer zu unterzeichnen. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Eine Beschlussfassung zu e) kann erst nach Beratung oder hierzu abgegebener Stellungnahme durch den Vorstand erfolgen.
    7. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren
  1. Die Mitglieder haben das Recht, Einsicht in die Protokolle der Mitgliederversammlungen zu nehmen.

§ 11 Gemeinnützigkeit

 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung".

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keinerlei eigenwirtschaftliche
  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein "Mehr Demokratie e.V.", Bonn, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 12

Diese Satzung und Änderungen wurden in den Mitgliederversammlungen am 20.02.03 (§§ 1, 2, 10), am 15. 01. 2004 (§9), am 16.03. 2007 (§9), am 31.10.2008 (§§1, 3) und am 05.06.2009 (§9) beschlossen.

Zuletzt geändert in der Mitgliederversammlung in Bonn-Beuel am 11. März 2023.

Hier finden Sie die Satzung des BBB e.V. als PDF