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WIR MACHEN UNS STARK FÜR BONN!

Vereinssatzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Bürger Bund Bonn, freie Wählervereinigung, Freie Wähler NRW, mit der Kurzbezeichnung BBB Freie Wähler NRW und hat seinen Sitz in Bonn. Er ist rechtsfähig durch Eintragung im Vereinsregister. 
 

 § 2 Zweck

Zwecke des Vereins sind:

 

  1. das demokratische Staatswesen in unserem Land allgemein zu fördern und auf die strikte Anwendung des Grundgesetzes, der Gewaltenteilung und der Rechtsstaatlichkeit zu achten,  
  2. die Förderung von mehr Transparenz und Bürgernähe in der Politik u.a. durch aktive Unterstützung von Anregungen und Beschwerden von Bürgerinitiativen, Bürgerentscheiden und eines Volksbegehrens zur Einführung des bundesweiten Volksentscheides,  
  3. der Steuerverschwendung entgegenzuwirken, damit Steuergelder im Bewusstsein sozialer Verantwortung für das Gemeinwesen eingesetzt werden, 
  4. die unnötige kostenaufwendige Verlegung von Parlament und Teilen der Regierung von Bonn nach Berlin kritisch zu begleiten und auf die strikte Einhaltung der im Berlin/Bonn-Gesetz festgelegten Zusagen zu achten,
  5. aktive Teilnahme an der Kommunalpolitik als freie Wählervereinigung
  6. Förderung der politischen Bildung durch Bürgergespräche.


Der Satzungszweck wird verwirklicht durch regelmäßige Zusammenkünfte zur Festlegung gemeinsamer Aktionen der Mitglieder. 

 

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können außer den Gründungsmitgliedern alle Personen mit einwandfreiem Leumund werden. Voraussetzung für die Aufnahme ist, den Zweck und die Ziele des Vereins zu unterstützen, sowie eine schriftliche Beitrittserklärung. 
  2. Die Mitgliedschaft im Bürger Bund Bonn beinhaltet gleichzeitig die Mitgliedschaft im Landesverband der Freien Wähler NRW.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  4. Doppelmitgliedschaft in Parteien und anderen Wählergruppen ist möglich. 
 
§ 4 Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag ergibt sich durch Selbsteinschätzung des Mitglieds, soll jedoch mindestens Euro 2,50  monatlich betragen. Schüler und Studenten zahlen Euro 1,50. Beitragsrückstände von mehr als drei Monaten lassen das Stimmrecht des jeweiligen Mitglieds ruhen.

 
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Der Austritt eines Vereinsmitglieds ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen verstößt, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden.

 
§ 6 Fördernde Mitglieder

Fördernde Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich für die Verwirklichung des Vereinszwecks einsetzen. Der Mindestbeitrag für fördernde Mitglieder soll bei natürlichen Personen Euro 100,00, bei juristischen Personen Euro 250,00 jährlich betragen.

 

§ 7 Mittel des Vereins

Der Verein erfüllt seine Aufgaben mit Hilfe von

  1. Beiträgen, Spenden und Sachleistungen der Mitglieder, 
  2. Spenden von Nichtmitgliedern, 
  3. Beiträgen der fördernden Mitglieder. 
 
§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,  
  2. der Vorstand
 

§ 9 Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus sechs Personen nämlich dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und zwei Beisitzern.
  2. Im Sinne des § 26 BGB wird der Verein gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, nämlich dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden vertreten.
  3. Nur Mitglieder können dem Vorstand angehören. 
  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt.  Sie bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
  5. Vorstandsmitglieder können von der Mitgliederversammlung mit 3/4 der anwesenden Mitglieder abberufen werden, ihre Nachfolger sind unverzüglich zu benennen. 
  6. Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins und die Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.  
 

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich vom Vorstand einberufen werden.
  2. Die Einberufung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich, mindestens zwei Wochen vor der Versammlung.  
  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Berufung von einem Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.  
  4. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a. Bestätigung der ernannten Mitglieder des Vorstandes,

b. die Abberufung von Vorstandsmitgliedern, Entgegennahme des Jahresberichts und Entlastung des Vorstandes,

c. Entgegennahme der Rechnungslegung durch den Vorstand,

d. Beschlussfassung mit 3/4 Mehrheit der Erschienenen über Satzungsänderungen. Beschlussfassung mit 4/5 Mehrheit der Erschienenen über die Auflösung des Vereins,

e. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/10 der  ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Wird 1/10 nicht erreicht, wird die MV geschlossen. Innerhalb einer Stunde wird eine neue MV einberufen. Die Versammlung ist mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bestätigt oder gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Die Mitgliederversammlung wählt einen Versammlungsleiter. Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vomVersammlungsleiter oder dem Protokollführer zu unterzeichnen.

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen.

Eine Beschlussfassung zu e) kann erst nach Beratung oder hierzu abgegebener Stellungnahme durch den Vorstand erfolgen.

 

§ 11 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung". 

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keinerlei eigenwirtschaftliche Zwecke. 
  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 
  3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein "Mehr Demokratie e.V.", Bonn, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 
 
§ 12

Diese Satzung und Änderungen wurden in den Mitgliederversammlungen am 20.02.03 (§§ 1, 2, 10), am 15. 01. 2004 (§9), am 16.03. 2007 (§9), am 31.10.2008 (§§1, 3) und am 05.06.2009 (§9) beschlossen.  

 

Bürger Bund Bonn, freie Wählervereinigung e.V., Postfach 7603, 53076 Bonn

Internet: www.buergerbundbonn.de,

Bankverbindung: Sparkasse KölnBonn Kto.-Nr. 52 000 437, BLZ 370 501 98 

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